Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Heller Help besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff.ZGB mit Sitz in Oberembrach. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.


2. Ziel und Zweck

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keine Gewinne. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Das Ziel des Vereins ist das Leben der bedürftigen Kinder der Gemeinde Lifuwu zu verbessern und ihnen die Chance auf Bildung zu ermöglichen. Der Kindergarten/Gemeinschaftszentrum „Tiyanjane“ wird durch den Verein finanziell unterstützt. Die Kinder von zwei bis fünf Jahren erhalten hier die Möglichkeit auf Bildung und sich mit gleichaltrigen Kindern zu treffen. In drei verschiedenen Schulräumen wird den Kindern spielerisch die englische Sprache beigebracht.
Einmal täglich erhalten die Kinder hier einen mit Vitaminen angereicherten Porridge. Diese wichtige Mahlzeit am Tag gibt den Kindern Energie zum Lernen und trägt dazu bei Wachstumsverzögerungen und Unterernährung zu verhindern. Dies ist einer der Gründe weshalb viele Familien ihre Kinder gerne täglich nach „Tiyanjane“ schicken. Bis zu 250 Kinder werden täglich im Kindergarten und Gemeinschaftszentrum unterrichtet und verpflegt.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
– Mitgliederbeiträge
– Erträge aus eigenen Veranstaltungen
– Spendengelder und Zuwendungen aller Art
– Patenschaften
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit!
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag.
Aufnahmegesuchen sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
– Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschuss oder Tod
– Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschuss oder Auflösung der juristischen Person.


6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit auf Ende des Monats möglich. Das Austrittsschreiben sollte schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann er vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.


7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
– Die Revisionsstelle

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich Ende Februar statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zehn Tage im Voraus per Mail, unter Angabe der Traktanden eingeladen.
Anträge für zusätzliche Traktandenpunkte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens zwei Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.


9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er führt die laufeden Geschäfte und vertritt den Verein nach Aussen.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und eine Wiederwahl ist möglich.
Er kann für Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat
Ämterkumulation ist möglich und der Vorstand konstituiert sich selber.
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich


10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und eine Wiederwahl ist möglich.


11. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.


12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr der qualifizierten Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen. Die Verteilung des Vereinsvermögens ist ausgeschlossen.


14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19.8.2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.